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Wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den "Reisevertrag" bei Pauschalreisen - Fachartikel Dr. Eike Lindinger

In der Praxis wird bei Buchung von Pauschalreisen im Reisebüro zur Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen (idF ARB) bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (idF AGB) in den Reisevertrag der Katalog mit dort abgedruckten ARB/ AGB vorgehalten bzw. liegt dieser im Reisebüro auf. In den seltensten Fällen wird allerdings dieser Katalog bzw. die AGB oder ARB vor Abschluss des Reisevertrages mit dem Reisenden erörtert bzw. ausgehändigt.

Die von Dr. Eike Lindinger erarbeitete Übersicht soll mögliche Ansätze einer wirksamen Einbeziehung von AGB aufzeigen.

Fachartikel Dr. Lindinger

 

Busreise – Beförderungsvertrag – Reiseveranstaltung oder Pauschalreise ?

Dr. Eike Lindinger hat in der Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR 53. Jahrgang, Heft 7-8/08) eine detaillierte Abhandlung zur Frage, ob ein Beförderungsvertrag eine Reiseveranstaltung oder Pauschalreise darstellt, veröffentlicht. Diese rechtlich detaillierte Erörterung schließt nahtlos an den Artikel "Busreise - gewusst wie" im Businsider 2008 an, den Sie bereits erhalten haben.

In aller Regel impliziert der Begriff „Bus" im Reiserecht den Transfer von einem Ort zu einem anderen. Kommen jedoch bestimmte Leistungen wie zB Stadtführungen, Opernbesuche oder Schikarten hinzu, so ist die rechtliche Qualität und Einordnung einer solchen Busreise in das System des österr Reiserechts näher zu untersuchen. Die Abhandlung beruht auf einem Vortrag, der anlässlich der 10. Bundestagung des WKO Fachverbands der Autobusunternehmungen in Wels am 11.1.2008 gehalten wurde, und setzt sich, soweit ersichtlich, erstmals in Österreich mit der Problematik der Busreise als Pauschalreise auseinander.

Zusammengefasst kommt er zum Ergebnis, dass zahlreiche Elemente von Busreisen in Katalogen, Flyern oder Internet aufgrund ihrer beschriebenen Leistungsinhalte im engeren Sinn nicht bloß als Transfer, sondern unter dem Begriff Reisveranstaltung bzw. als Pauschalreise zu qualifizieren sind.

Gerne stellen wird den Gesamtartikel bei Interesse zur Verfügung. (Anfordern: bus[at]wko.at)

Bundesstrassenmautgesetz

 Bundesstrassenmautgesetz - konsolidierte Fassung

Leitlinien zur Auslegung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Auf Grund der zahlreichen Unklarheiten zur Auslegung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr hat die EU-Kommission dem Druck der Mitgliedstaaten und der europäischen Sozialpartner nachgegeben und in einer „Legal Working Group" Auslegungsregeln erarbeitet. Die ersten vier Leitlinien („Guidance Notes") sind am 19.12.2007 in Brüssel inhaltlich und sprachlich abgestimmt worden und nun auf der Homepage der Kommission veröffentlicht worden:

http://ec.europa.eu/transport/road/policy/social_provision/social_driving_time_en.htm

Die Leitlinien sind lediglich Empfehlungen und haben gegenüber den Mitgliedstaaten keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie geben aber immerhin darüber Aufschluss, wie bestimmte Sachverhalte auf europäischer Ebene gesehen und beurteilt werden und können dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen, die durch unterschiedliche Interpretationen in den einzelnen Mitgliedstaaten bedingt sind, entgegenzuwirken. Zum Inhalt der einzelnen Leitlinien:

Leitlinie Nr. 1

behandelt die Auslegung von Art. 12 VO (EG) 561/2006, wonach ausnahmsweise eine Abweichung von Mindestruhezeiten bzw. maximaler Lenkzeit möglich ist, wenn dies zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Grund für die Abweichung vor Fahrtantritt nicht bekannt oder vorhersehbar sein darf.

http://ec.europa.eu/transport/road/policy/social_provision/doc/guidance_note/guidance_1_de.pdf

Leitlinie Nr. 2

legt Art. 9 Abs. 2 und 3 VO (EG) 561/2006 aus, die die Anreisezeit des Fahrers zum Fahrzeug regeln, wenn sich dieses nicht am üblichen Übernahmeort befindet oder es sich um ein nicht unter die VO (EG) 561/2006 fallendes Fahrzeug handelt. Diese Zeiten sollen entweder als „Bereitschaftszeiten" bzw. als „andere Arbeiten" erfasst werden.

http://ec.europa.eu/transport/road/policy/social_provision/doc/guidance_note/guidance_2_de.pdf

In Leitlinie Nr. 3

wird erläutert, dass in Ausnahmefällen die Unterbrechung einer Ruhepause oder Ruhezeit zum Bewegen des Fahrzeugs an einem Terminal, auf Parkplätzen oder an Grenzübergängen zulässig sein muss.

http://ec.europa.eu/transport/road/policy/social_provision/doc/guidance_note/guidance_3_de.pdf

Leitlinie Nr. 4

interpretiert Art. 1 VO (EWG) 3821/85 i.V.m. VO (EG) 1360/2002 hinsichtlich der Aufzeichnung der Lenkzeiten bei Fahrten, die mit häufigen Stopps verbunden sind. Da das digitale Kontrollgerät nicht sekundengenau, sondern in Minuten aufzeichnet, kommt es zu dem Problem, dass bei häufig unterbrochenen Fahrten längere Lenkzeiten erfasst werden als dies bei Verwendung eines analogen Kontrollgeräts der Fall wäre. Nach Auffassung der Kommission betrifft dies in erster Linie Lieferverkehre im Nahbereich. Hier sollten die Kontrollorgane der Mitgliedstaaten eine gewisse Toleranz gelten lassen. Die Kommission stellt klar, dass dies nicht für Zeiten gilt, in denen der Fahrer am Steuer sitzt und jederzeit auf die Gegebenheiten des Straßenverkehrs reagieren können muss (z.B. bei Anhalten im Stau oder an einer Ampel).

http://ec.europa.eu/transport/road/policy/social_provision/doc/guidance_note/guidance_4_de.pdf

Leitlinie Nr. 5

In der 5. Leitlinie ist der Umgang mit dem Formblatt der EU zur Bescheinigung von berücksichtigungsfreien Tagen veröffentlicht worden: Zunächst wird klargestellt, dass das EU-Formblatt für bestimmte Tätigkeiten, die während des laufenden und den vorausgehenden 28 Tagen ausgeübt wurden, gilt.

Die EU-Bescheinigung darf jedoch nur in den Fällen verwendet werden, in denen der Fahrer :
• erkrankt war,
• sich im Erholungsurlaub als Teil seines Jahresurlaubs im Sinne der in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, geltenden Rechtsvorschriften befunden hat,
• ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat.

Die Bescheinigung erstreckt sich nur auf die vorgenannten Fallgruppen. Die Bescheinigung kann nicht für andere Tätigkeiten verwendet werden. Beendet ein Fahrer nach Fahrtantritt z. B. wegen Krankheit oder einer Fahrzeugpanne die Fahrt, so kann das Formblatt nicht verwendet werden. Auch fehlt die Möglichkeit der Eintragung von Ruhezeiten und Büro- oder Werktätigkeiten.

Problematisch ist in diesen Fällen, dass die nationale Regelung des § 20 Fahrpersonalverordnung (neue Fassung) bekanntlich gesonderte Vorgaben macht. So gilt nämlich nach der VO (EWG) 3821/85, dass Tages- und Wochenruhezeiten nicht nachzutragen sind, wenn keine Verpflichtung besteht, während dieser Zeiten das Schaublatt oder die Fahrerkarte im Kontrollgerät zu behalten. Dies ist nach der Verordnung (EWG) 3821/85 der Fall, da das Schaublatt oder die Fahrerkarte nach der täglichen Arbeitszeit zu entnehmen ist.

Unabhängig hiervon gilt jedoch in Deutschland § 20 Fahrpersonalverordnung mit seiner Nachweispflicht über die vorausgegangenen 28 Tage, so dass in diesen Fällen auch für die Wochenruhezeit eine Nachweispflicht besteht. Diese kann aber wiederum nicht im EU-Formblatt vermerkt werden.

Vor diesem Hintergrund ist der Fachverband weiter bemüht, diesen chaotischen und unhaltlosen Zustand zu beenden. Sinnvoll wäre es aus unserer Sicht, das EU-Formblatt entsprechend abzuändern.

Die Leitlinie stellt weiter klar, dass es den Mitgliedstaaten vorbehalten ist, die Verwendung des Formblatts verbindlich vorzuschreiben. Dies ist in Österreich bislang noch nicht geschehen, d.h. derzeit ist es auf österreichischen Hoheitsgebiet ausreichend, dass der jeweilige Fahrer eine maschinenschriftlich ausgefüllte Freibescheinigung bei sich führt, die sowohl von dem Fahrer als auch von einem Vertreter des Unternehmens vor Fahrtantritt unterzeichnet worden ist.

Verpflichtend eingeführt wurde das EU-Formblatt jedoch in Belgien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien und Ungarn. Aber auch für Österreich wird, obwohl nicht verbindlich vorgeschrieben, die Verwendung des EU-Formblatts angeraten. Um Bußgeldern o. ä. vorzubeugen empfiehlt der bdo das EU-Formblatt in allen Mitgliedstaaten zu verwenden.

Eine Druckversion des Formblatt sowie aktualisierte Angaben zu den Mitgliedstaaten, die die Verwendung des Formblatts verbindlich vorgeschrieben haben, finden Sie unter:

ec.europa.eu/transport/road/policy/social_provision/social_form_en.htm

Das Formblatt wird gemeinschaftsweit in allen Amtssprachen der EU anerkannt und kann aufgrund seines Standardformats EU-weit gelesen werden. Das Formblatt ist nur im Original gültig und auch nur, wenn alle Felder maschinenschriftlich ausgefüllt wurden und es von einem Vertreter des Unternehmens und vom Fahrer vor Antritt der Fahrt unterzeichnet wurde. Selbständig tätige Fahrer unterzeichnen sowohl als Vertreter des Unternehmens als auch als Fahrer. Das Formblatt darf weder vorab unterzeichnet noch in irgendeiner Weise handschriftlich verändert werden. Es kann jedoch mit dem Unternehmenslogo und den Adressangaben auf Papier ausgedruckt werden, die Felder mit den Angaben zum Unternehmen müssen jedoch trotzdem ausgefüllt werden. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Leitlinie, die diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt ist, verwiesen.

Leitlinie Nr. 6

Die Leitlinie betrifft Art. 9 Abs. 1 der VO (EG) 561/2006 – also die Aufzeichnung der Zeiten, die der Fahrer in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff verbringt und in denen er Zugang zu einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz hat.

Nach Art. 9 Abs. 2 der VO ist die Anreise- oder Rückreisezeit nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen, wenn sich der Fahrer in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Schlafkabine oder einem Liegeplatz hat.

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden in einer Eisenbahn oder auf einem Fährschiff darf höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen (nicht reduziert!) werden, wobei die gesamte Dauer dieser Tätigkeiten den Zeitraum von einer Stunde nicht überschreiten darf.

Die Leitlinie stellt weiter klar, dass in diesen Fällen, die tägliche Ruhezeit auch in zwei Teilen genommen werden kann (dann gilt jedoch: 1. Teil: mindestens 3 Stunden, 2. Teil: mindestens 9 Stunden). Die vorgenannten zwei erlaubten Unterbrechungen der Ruhezeit beziehen sich dann jedoch auf den gesamten Zeitraum der täglichen Ruhezeit.

 

29. KFG-Novelle, Erlass Winterreifen

 Rundschreiben 29. KFG-Novelle;
 Erlass Wintereifen,
 BGBL. 29. KFG-Novelle

Kostentragung Fahrerkarte, Urteil des OGH

Der oberste Gerichtshof hat in einem Feststellungsurteil eine Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeber festgestellt, hat aber keine weitere Festlegung über die genauen Modalitäten beschlossen. Die Fachverbände für das Güterbeförderungsgewerbe und das Autobusgewerbe haben gemeinsam mit der zuständigen Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr offene Detailfragen besprochen und sind dabei zu folgendem Ergebnis gelangt - lesen Sie Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterhier weiter.

Behindertengleichstellungsgesetz - Etappenplan Verkehr

Wie Sie bereits wissen, ist mit 1.1.2006 das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu fördern und diese vor Diskriminierung zu schützen.

Vom Geltungsbereich erfasst werden unter anderem Rechtsverhältnisse, die den Zugang und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Auch umfasst ist die Anbahnung und Begründung von Rechtsverhältnissen.

Eine Besonderheit sieht das Behindertengleichstellungsgesetz für Betreiber von Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Diese sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006, nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) einen Plan zum Abbau von Barrieren für die von ihnen genutzten Einrichtungen, Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen (Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterEtappenplan Verkehr).

Über die gesetzlichen Vorgaben möchten wir folgendes anzumerken - lesen Sie hier weiter.

Verzeichnis von Busunternehmen mit behindertengerechten Fahrzeugen

Die Zahl jener Menschen, die mit körperlichen Einschränkungen in Österreich leben bzw. auf den Rollstuhl angewiesen sind, nimmt stetig zu. Diese Menschen sind neben barrierefreien Unterkünften auch auf behindertengerechte Beförderungsmittel angewiesen.

Der Fachverband der Autobusunternehmungen beabsichtigt daher, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetzes ein Verzeichnis von Busunternehmen mit entsprechenden Fahrzeugen, die im Bustourismus eingesetzt werden können, zu erstellen.

Bis spätestens 15. Jänner 2007 haben Sie die Möglichkeit diesen ausgefüllten Fragebogen dem Fachverband per Fax (05 90 900-113170), per E-Mail (bus[at]wko.at) oder auf dem Postweg zu übermitteln.

Die Rückmeldungen werden nach Bearbeitung Behindertenverbänden, Vereinen und Einzelpersonen gratis zur Verfügung gestellt. Weiters ermöglicht das Verzeichnis Busunternehmer - bei Notwendigkeit - entsprechende Kooperationsmöglichkeiten mit diesen Anbietern.

52. KDV-Novelle - wesentliche Inhalte

Die Fachverbände Personenbeförderungsgewerbe mit PKW und Autobusunternehmungen dürfen über die wesentlichsten Inhalte der 52. KDV-Novelle informieren. Neben neuen Mindestprofiltiefen für Schnee- und Matschreifen bzw. dem Verbot von seitwärts gerichteten Sitzen (mit Ausnahme in M3-Autobussen), werden die Bestimmungen zur Kindersicherung an den BMVIT-Erlass vom 10. Februar 2006 angepasst.

Näheres zu den Themen

  • Kindersicherung
  • Mindestprofiltiefen
  • Warnleuchten
  • Seitwärts gerichtete Sitze
  • Offene Forderungen - Angleichung der Höchstgeschwindigkeit auf dem A+S Netz Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterlesen Sie hier.

Zum Thema Kindersicherung finden Sie hier den Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBMVIT-Erlass "Kinderbeförderung, 26. KFG-Novelle" vom 10.2.2006.