Tarife / Preise
Kraftfahrlinientarif für das SJ 2009/10
Transportkostenindexentwicklung für den Gelegenheitsverkehr (Jan.10)
Erläuterungen zu den Tarifen
Regelbeförderungstarif (gem. § 31 KFLG) ab 1.7.2010
SJ 2008/09, Tarife im KFL-Verkehr gem. § 29 ÖPNRVG
SJ 2008/09, Tarife Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr
Kalkulationsbeispiele für den Gelegenheitsverkehr
Verdienstentgang lt. Tarif für den Gelegenheitsverkehr mit Autobussen
Vorschriften zur Schülerbeförderung
Merkblatt: Durchführungsrichtlinien für die Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr
Ferienübersicht 2009/2010
Ferienübersicht 2008/2009<//a>
Verrechenbare Schulwochen 2009/10
Erlass des BMJGF zur 1:1 Regelung (tritt am 1. September 2008 in Kraft)
Durch die 29.KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 6/2008, wurde die Zählregel bei der Beförderung von Kindern in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr von 3:2 auf 1:1 geändert. Diese Bestimmung tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
Aus § 106 29. KFG-Novelle ergibt sich im Wesentlichen:
- Für Schülertransporte im gesamten Bereich des Gelegenheitsverkehrs gilt die Zählregel 1:1.
- Für Beförderungen mit Omnibussen im Kraftfahrlinienverkehr bleibt die Zählregel 3:2 aufrecht.
- Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Sicherheitssysteme benutzt werden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.
Dementsprechend lauten in Pkt. 4.4. der Durchführungsrichtlinien die lit. a und lit. b 2. Satz wie folgt:
a) Die SFF/GV sind ausnahmslos ohne Inanspruchnahme typisierter Stehplätze in den Omnibussen durchzuführen.
b) Die Ermittlung der notwendigen Fahrzeuggröße erfolgt unter Beachtung des § 106 Abs 1 KFG 1967, wonach die Zählregel 1:1 gilt.
Kinderbeförderung, 26. KFG-Novelle
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