Tarife / Preise

 Kraftfahrlinientarif für das SJ 2009/10

 Transportkostenindexentwicklung für den Gelegenheitsverkehr (Jan.10)

 Erläuterungen zu den Tarifen 

 Regelbeförderungstarif (gem. § 31 KFLG) ab 1.7.2010  

 SJ 2008/09, Tarife im KFL-Verkehr gem. § 29 ÖPNRVG

 SJ 2008/09, Tarife Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr 


 
 Kalkulationsbeispiele für den Gelegenheitsverkehr 

 Verdienstentgang lt. Tarif für den Gelegenheitsverkehr mit Autobussen

Vorschriften zur Schülerbeförderung

 Merkblatt: Durchführungsrichtlinien für die Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr

 Ferienübersicht 2009/2010   Ferienübersicht 2008/2009<//a> 

 Verrechenbare Schulwochen 2009/10  

Erlass des BMJGF zur 1:1 Regelung (tritt am 1. September 2008 in Kraft)


Durch die 29.KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 6/2008, wurde die Zählregel bei der Beförderung von Kindern in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr von 3:2 auf 1:1 geändert. Diese Bestimmung tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

Aus § 106 29. KFG-Novelle ergibt sich im Wesentlichen:

  • Für Schülertransporte im gesamten Bereich des Gelegenheitsverkehrs gilt die Zählregel 1:1.
  • Für Beförderungen mit Omnibussen im Kraftfahrlinienverkehr bleibt die Zählregel 3:2 aufrecht.
  • Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Sicherheitssysteme be­nutzt werden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.

Dementsprechend lauten in Pkt. 4.4. der Durchführungsrichtlinien die lit. a und lit. b  2. Satz wie folgt:

a) Die SFF/GV sind ausnahmslos ohne Inanspruchnahme typisierter Steh­plätze in den Omnibussen durchzuführen.

b) Die Ermittlung der notwendigen Fahrzeuggröße erfolgt unter Beachtung des § 106 Abs 1 KFG 1967, wonach die Zählregel 1:1 gilt.

 Erlass

Kinderbeförderung, 26. KFG-Novelle

 Erlass

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